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   BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20   

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BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20 (https://dejure.org/2021,40308)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.2021 - 9 C 10.20 (https://dejure.org/2021,40308)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - 9 C 10.20 (https://dejure.org/2021,40308)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KAG-LSA § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b; AO §§ 47, 169 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
    Berücksichtigung einer Festsetzungsverjährung nach Wechsel des Einrichtungsträgers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 KAG ST 1996, § 13 Abs 1 Nr 2 Buchst b KAG ST 1996, § 13 Abs 1 Nr 4 Buchst b KAG ST 1996, § 47 AO, § 169 Abs 1 S 1 AO
    Berücksichtigung einer Festsetzungsverjährung nach Wechsel des Einrichtungsträgers

  • rewis.io

    Berücksichtigung einer Festsetzungsverjährung nach Wechsel des Einrichtungsträgers

  • doev.de PDF

    Berücksichtigung einer Festsetzungsverjährung nach Wechsel des Einrichtungsträgers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben, die beim Übergang einer öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger zu beachten sind, gehören die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, zu deren Gewährleistung die Verjährungsvorschriften ...

  • rechtsportal.de

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu Beiträgen für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage; Berücksichtigen einer Festsetzungsverjährung nach Wechsel des Einrichtungsträgers

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung einer Festsetzungsverjährung nach Wechsel des Einrichtungsträgers

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Herstellungsbeiträge für Altanlagen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei neuem Kläranlagenträger keine nachträgliche Anschlussgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 173, 340
  • NVwZ 2022, 483
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20
    Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 8).

    Dem Institut der Verjährung kommt in diesem Zusammenhang eine gewichtige Bedeutung zu; denn die Verjährung stellt die abschließende Zeitgrenze dar, bis zu der Beiträge zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an einen zurückliegenden Tatbestand geltend gemacht werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42 und Kammerbeschluss vom 7. April 2021 - 1 BvR 176/15 - NVwZ-RR 2021, 649 Rn. 23).

    Verjährungsregelungen sind Ausdruck der Gewährleistung des im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatzes der Rechtssicherheit und damit verfassungsrechtlich geboten (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42 f.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 37).

    Dieser gebietet es, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 43 ff.; Kammerbeschlüsse vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 Rn. 7, vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - NVwZ 2020, 1744 Rn. 24 ff. und vom 7. April 2021 - 1 BvR 176/15 - NVwZ-RR 2021, 649 Rn. 24 ff.).

    Mit der Gestaltung der Verjährungsbestimmungen erfüllt der Gesetzgeber seine Pflicht, einen angemessenen Ausgleich zu schaffen zwischen dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an einem umfassenden Vorteilsausgleich und dem schützenswerten Interesse des einzelnen Beitragsschuldners an Rechtssicherheit (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 46).

  • BVerwG, 22.03.2007 - 10 BN 5.06

    Äquivalenzprinzip, kommunaler Abwasserverband, Rechtsnachfolge, Trägerwechsel,

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20
    Dem landesrechtlichen Vorteilsbegriff werden bundesrechtlich durch den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip nur sehr weite Grenzen gezogen (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 21), die hier allein durch die Annahme, dass überhaupt ein - nochmaliger - Herstellungsbeitrag in Betracht kommt, nicht überschritten werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 11 zu der bindenden Auslegung, dass das Landesrecht eine erneute Beitragserhebung durch einen neuen Einrichtungsträger zulässt).

    Eine einschränkende Auslegung des Einrichtungs- und Vorteilsbegriffs im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz ist nicht veranlasst, weil diese Grundsätze - ebenso wie weitere bundesverfassungsrechtliche Maßstäbe - auch dann weiterhin zu beachten sind, wenn es zu einem Wechsel des Trägers der öffentlichen Einrichtung gekommen ist, und ihnen auch durch den neuen Einrichtungsträger auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 10 ff., dazu näher unter b); die Frage der Einrichtungsidentität hat dabei keine Bedeutung.

    Dem Satzungsgeber steht es nicht zu, durch die formale Ausgestaltung des Übergangs der öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger die Anwendbarkeit verfassungsrechtlicher Maßstäbe zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 10).

    Hinsichtlich der Art und Weise, wie dieser Vertrauensposition im Einzelnen Rechnung getragen wird, steht dem Beklagten grundsätzlich eine weite Ausgestaltungsbefugnis zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 11).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 19.14

    Altanschließer; Beitrag; Anschlussbeitrag; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit;

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20
    Der Begriff der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG-LSA beurteilt sich ebenso wie der kommunalabgabenrechtliche Vorteilsbegriff nach dem nicht revisiblen Landesrecht, an dessen Auslegung und Anwendung durch das Oberverwaltungsgericht das Revisionsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden ist (vgl. zum Vorteilsbegriff etwa BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 16).

    Dem landesrechtlichen Vorteilsbegriff werden bundesrechtlich durch den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip nur sehr weite Grenzen gezogen (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 21), die hier allein durch die Annahme, dass überhaupt ein - nochmaliger - Herstellungsbeitrag in Betracht kommt, nicht überschritten werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 11 zu der bindenden Auslegung, dass das Landesrecht eine erneute Beitragserhebung durch einen neuen Einrichtungsträger zulässt).

    Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 8).

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20
    Denn der den Beitrag legitimierende Gesichtspunkt, der den Begriff des Beitrags ausmacht, ist der Gedanke der Gegenleistung, also der Gedanke des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Mai 1959 - 1 BvL 1, 7/58 - BVerfGE 9, 291 und vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 43, 52).

    Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 51 und Kammerbeschluss vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. - NVwZ 2020, 1748 Rn. 12).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20
    Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren dabei im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 60 zum Rückwirkungsverbot).

    Eine Beeinträchtigung des durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG geschützten Vertrauens in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechtspositionen ist verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar ist, also wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Normgebers überwiegen (stRspr zur Unzulässigkeit unechter Rückwirkung; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 43 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.04.2021 - 1 BvR 176/15

    Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit durch Fehlen einer zeitlichen

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20
    Dem Institut der Verjährung kommt in diesem Zusammenhang eine gewichtige Bedeutung zu; denn die Verjährung stellt die abschließende Zeitgrenze dar, bis zu der Beiträge zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an einen zurückliegenden Tatbestand geltend gemacht werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42 und Kammerbeschluss vom 7. April 2021 - 1 BvR 176/15 - NVwZ-RR 2021, 649 Rn. 23).

    Dieser gebietet es, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 43 ff.; Kammerbeschlüsse vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 Rn. 7, vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - NVwZ 2020, 1744 Rn. 24 ff. und vom 7. April 2021 - 1 BvR 176/15 - NVwZ-RR 2021, 649 Rn. 24 ff.).

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20
    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 52 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11.16 - BVerwGE 161, 119 Rn. 14).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 9 C 11.16

    Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20
    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 52 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11.16 - BVerwGE 161, 119 Rn. 14).
  • BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden in Altanschließerfällen in

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20
    Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 51 und Kammerbeschluss vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. - NVwZ 2020, 1748 Rn. 12).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20
    Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren dabei im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 60 zum Rückwirkungsverbot).
  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18

    Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen

  • BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines staats- und

  • BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 9.20

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer

  • BVerfG, 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15

    Die Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung

  • BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58

    Feuerwehrabgabe

  • BVerwG, 10.09.1998 - 8 B 102.98

    Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bei der Erhebung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 1.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • BVerwG, 11.02.2008 - 9 B 48.07

    Bestehen einer Divergenz zweier Entscheidungen in Anwendung derselben

  • BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22

    Vertrauensschutz auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung des

    aa) Art. 2 Abs. 1 GG schützt in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf dieser Grundlage erworbenen Rechte (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 60; BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 30 und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340 Rn. 17).

    (a) Beeinträchtigungen des Vertrauens in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechtspositionen sind verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, also zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich sind und die Veränderungsgründe des Normgebers die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen (stRspr zur Unzulässigkeit unechter Rückwirkung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 43 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 -âEURŒ BVerwGE 173, 324 Rn. 30 und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340 Rn. 17).

  • BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 9.20

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer

    (b) Nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung kann der Beitragspflichtige ebenso darauf vertrauen, nicht mehr zu dem hypothetisch festsetzungsverjährten Beitrag herangezogen zu werden, wie wenn tatsächlich Festsetzungsverjährung eingetreten wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - Rn. 21).
  • BVerwG, 20.12.2023 - 9 BN 4.23

    Normenkontrolle gegen eine Abfallwirtschaftssatzung; Einstellung der

    Sowohl der Begriff der öffentlichen Einrichtung als auch der Kostenbegriff sind jedoch dem Landesrecht zuzuordnen und daher grundsätzlich nicht revisibel (vgl. zum Einrichtungsbegriff BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340 Rn. 14 und zum Kostenbegriff BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 - âEURŒBVerwGE 172, 46 Rn. 16; jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 12.04.2022 - 1 BvR 798/19

    Verfassungsbeschwerden gegen Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach erfolgtem

    b) Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte lassen sich auch nicht mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Grundsatz des Vertrauensschutzes) vereinbaren (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 -, Leitsatz 2 und Rn. 22; - 9 C 10.20 -, Leitsatz 1 und Rn. 16 ff.).
  • OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 EO 630/21

    Eintritt der Zahlungsverjährung einer Beitragsforderung

    Ob an dieser Praxis, nur bereits tatsächlich gezahlte Beitrage anzurechnen, im Hinblick auf die - gegenwärtig nur als PM 64/21 bekannten - Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 (Az.: 9 C 9.20 und 9 C 10.20) festgehalten werden kann, oder ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus auch "normal" oder "hypothetisch" festsetzungsverjährte Beiträge anzurechnen sind (bejahend: VG Meiningen, Urteil vom 30. November 2015, Az.: 5 K 462/12 Me; ablehnend: VG Meiningen, Urteil vom 27. September 2017, Az. 5 K 624/14 und Beschluss vom 4. Oktober 2017, Az.: 5 E 101/17 sowie Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2018, Az.: 4 EO 839/17 und vom 3. Dezember 2019, Az. 4 ZKO 656/19), ist für die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren nicht erheblich, da die bereits eingetretene Zahlungsverjährung sich jeweils auf den gesamten festgesetzten Beitrag bezieht.
  • BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22

    Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage

    Im Revisionsverfahren hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2019 auf (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340): Die Auffassung, dass eine etwaige Festsetzungsverjährung des Beitragsanspruchs der Gemeinde keine schutzwürdige Rechtsposition der Klägerin gegenüber der Heranziehung zu Beiträgen für die öffentliche Einrichtung des Beklagten begründe, verstoße in dieser Pauschalität gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

    Die Beurteilung einer einzelnen abgabenrechtlichen Satzungsbestimmung ist aber ebenso wie die Auslegung und Anwendung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) und die nähere Bestimmung des in § 6 KAG-LSA geregelten Vorteilsbegriffs eine Frage des Landesrechts, die dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten ist; dessen Vorteilsverständnis und Interpretation der abgabenrechtlichen Vorschriften sind grundsätzlich auch in einem Revisionsverfahren zugrunde zu legen (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340 Rn. 14).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.09.2022 - 4 L 25/22

    Erhebung eines (weiteren) Anschlussbeitrages für eine neue öffentliche

    Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 (- 9 C 10.20 -) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats wegen einer Verletzung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Gleichheitssatzes aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Das Bundesverfassungsgericht verweist sogar in dem Beschluss vom 12. April 2022 (a.a.O., Rdnr. 10) auf die in dem vorliegenden Verfahren ergangene Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 (- 9 C 10.20 -, Rdnr. 16 ff.), in der das Bundesverwaltungsgericht gerade die Erhebung von Herstellungsbeiträgen durch einen neuen Aufgabenträger bundesrechtlich im Grundsatz nicht beanstandet und nur auf eine mögliche Festsetzungsverjährung des Beitragsanspruchs des vorherigen Aufgabenträgers abgestellt hat.

  • BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20

    Grundwasserentnahmeentgelt für die Hebung von Grubenwasser im Saarland rechtmäßig

    Dies ist der Fall, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungswünsche des Normgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 43 und vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 - BVerfGE 155, 238 Rn. 126 ff.; BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - juris Rn. 27 und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - juris Rn. 17).
  • VG Halle, 05.09.2022 - 4 A 142/19

    Schmutzwasserbeitrag - zu den Anforderungen an den Eintritt einer Vorteilslage

    Vor dem Hintergrund der jetzt ergangenen klarstellenden Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes bestünden auch erhebliche Zweifel daran, ob etwa das Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Oktober 2021 (9 C 10/20) Bestand haben könne.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, dass bei einem Einrichtungswechsel der Umstand, dass der Beitragsanspruch des früheren Einrichtungsträgers festsetzungsverjährt ist, eine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition begründet, die trägerübergreifend auch vom neuen Einrichtungsträger zu berücksichtigen ist, wenn und soweit er Beiträge erhebt, der (auch) Aufwand für die technische Herstellung der übernommenen Anlage oder Anlagenteile abgelten soll (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06. Oktober 2021, - 9 C 10/20 - juris; zur Rechtslage in Brandenburg: BVerwG, Urteil vom 06. Oktober 2021, - 9 C 9/20 -, juris).

  • VG Halle, 26.02.2024 - 4 A 452/21

    Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen

    Vor dem Hintergrund der jetzt ergangenen klarstellenden Rechtsprechung des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts dürften auch erhebliche Zweifel daran bestehen, ob etwa das Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 (BVerwG 9 C 10.20) Bestand haben könne.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2022 - 3 LB 1005/18

    Kalkulation und Erhebung von Trinkwasserbeiträgen

  • OVG Saarland, 30.11.2022 - 1 A 280/20

    Entstehung der Abgabenpflicht; Nacherhebung von Kanalbenutzungsgebühren;

  • BVerwG, 09.02.2023 - 9 BN 4.22

    Geltendmachung der Unanwendbarkeit / Funktionslosigkeit einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.08.2023 - 2 LA 80/19

    Herstellung einer Regenwasserkanalisation im Trennsystem

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